gesetzlicher Richter

gesetzlicher Richter
gesetzlicher Richter,
 
der durch die gesetzliche Regelung des Rechtsweges, des Gerichts- und Spruchkörpers sowie durch den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan im Voraus bestimmte zuständige Richter. Das dem Schutz vor sachwidrigen Einflüssen auf die Rechtsprechung dienende rechtsstaatliche Prinzip, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz), verlangt eine möglichst eindeutige vorherige Bestimmung nicht nur eines bestimmten Gerichts als Spruchkörper, sondern auch des nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Richters (Geschäftsverteilung).

Universal-Lexikon. 2012.

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